§ 1
Name, Verbandsgebiet, Geschäftsjahr, Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen “Interessengemeinschaft Vielseitigkeit in Rheinland-Pfalz und Saarland e.V. (IGV). Der Sitz ist Zweibrücken. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf Rheinland-Pfalz und das
Saarland. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein will Mitglied im Landesportbund in Rheinland-Pfalz und Saarland (LSB) werden. Der Verein und seine Mitglieder erkennen die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des LSB und der
Mitgliederverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden, als sowie die Leistungsprüfungsordnung (LPO) als verbindlich an.
§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins
Der IGV verfolgt folgendes Ziel:
1. Verbesserung der inneren und äußeren Bedingungen für die Ausübung des Vielseitigkeitssportes durch Verhandlungen mit Turnierveranstaltern, Funktionären und Verbänden.
2. Förderung des Nachwuchses, vorrangig durch Mitteilung von Erfahrungen, Vermittlung von Trainern, Initiierung und Organisation von Lehrgängen.
3. Förderung von Erstveranstaltern von Vielseitigkeitsprüfungen durch Beratung beim Bau von Geländestrecken und bei der Ausschreibung der Prüfungen sowie durch Verhandlungen mit
den Verbänden.
4. Förderung des Ansehens des Vielseitigkeitssportes in der Öffentlichkeit, vor allem durch vorbildlichen Umgang mit dem Pferd. Jedes IGV-Mitglied verpflichtet sich
insbesondere: Stets auch außerhalb von Turnieren die anerkannten Ausbildungsgrundsätze, Richtlinien und Beschlüsse der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) und des Landesverbandes (LV) der
Reit- und Fahrvereine in Rheinland-Pfalz und Saarland zu befolgen, insbesondere das Pferd nicht unreiterlich zu behandeln.
5. Förderung der sportlichen Fairneß und reiterlichen Kameradschaft.
6. Die Stammmitgliedschaft als aktiver Reiter in der IGV ist nicht möglich.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung; er enthält sich jeder
parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile oder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch sonst keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten.
Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
Die schriftliche Beitrittserklärung ist beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
1. Austritt
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich bekannt zu geben. Dieser ist nur mit einer Frist von mindestens 3 Monaten vor Ablauf des Geschäftsjahres möglich. Bis dahin geltend alle Rechten und
Pflichten des Mitgliedes fort.
2. Ausschluß
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet, es sich unsportlich oder unkameradschaftlich
verhält oder seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als 3 Monate nicht nachkommt. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen.
Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen 4 Wochen durch schriftliche Beschwerde beim Vorstand gegen den Ausschluß Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet dann bei der
nächsten Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluß. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
§ 6
Mitgliederbeiträge
Beiträge, Aufnahmegelder oder Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge sind im Voraus zu bezahlen. Der Beitrag ist jeweils für 1 Geschäftsjahr zu entrichten,
unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts.
Der Beitrag wird zu Beginne eines jeden Jahres fällig.
§ 7
Organe des Vereines
sind die Mitgliederversammlung, der Gesamtvorstand und der geschäftsführende Vorstand.
§ 8
Mitgliederversammlung
1. Außerhalb der Tuniersaison, möglichst im letzten Vierteljahr eines jeden Jahres, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muß dies tun, wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe von Gründen beantragt wird.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer einberufen und zwar durch Veröffentlichung in der Reiter-Prisma oder durch einfachen Brief an die
letztbekannte Anschrift der Mitglieder. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung und der Sitzung müssen mindestens 2 Wochen liegen.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig.
4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge auf Satzungsänderung werden
nicht, andere Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von ¾ beschließt.
5. Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als
abgelehnt.
6. Im 3-jährigen Turnus werden Vorstandswahlen durchgeführt. Die Wahlen erfolgen mittels Stimmzettel. Eine Wahl durch Handzeichen ist zulässig, sofern die Mitgliederversammlung
einem solchen Antrag zustimmt. Stimmberechtigt ist jedes anwesende Mitglied. Zuerst wird der Präsident gewählt, danach die weiteren Vorstandsmitglieder. Gewählt ist derjenige, der die meisten der
abgegebenen Stimmen erhält.
7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse ihrem wesentlichen Inhalt nach und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muß. Sie ist
vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen.
§ 9
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
1. Die Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenberichtes in Form einer Bilanz.
2. Die Entgegennahme des Prüfungsberichtes und die Entlastung des Vorstandes.
3. Die Wahl des Vorstandes sowie die Wahl der Kassenprüfer.
4. Die Festlegung von Beiträgen, Aufnahmegeldern und Umlagen.
5. Die Änderung der Satzung.
6. Die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften an verdiente Mitglieder oder andere Persönlichkeiten, die den Vielseitigkeitssport in Rheinland-Pfalz oder Saarland in besonderem
Maße gefördert haben.
§ 10
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
- dem Präsidenten,
- dem 2. Vorsitzenden,
- dem Geschäftsführer,
- dem Kassenwart,
- dem Pressewart
- dem Schriftführer
- vier Beisitzern
- dem Sport- und Jugendwart
- dem Tierschutzbeauftragten
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus,
so hat der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen kommisarischen Vertreter zu bestimmen. Von der nächsten Mitgliederversammlung ist für das ausgeschiedene Mitglied ein
neues Vorstandsmitglied zu wählen.
3. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der
Antrag als abgelehnt.
4. Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die Gegenstände der Beratung und Beschlüsse verzeichnen muß. Sie ist von einem der Vorstandsmitglieder zu
unterzeichnen.
§ 11
Aufgaben des Gesamtvorstandes
Der Gesamtvorstand entscheidet über die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse, die Erfüllung aller an den Verein gestellten Aufgaben sowie die Entscheidung,
soweit die Entscheidung nicht satzungsgemäß der Mitgliederversammlung vorbehalten ist, sowie über die Führung der laufenden Geschäfte.
§ 12
Geschäftsführender Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem zweiten Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Kassenwart.
Dieser vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB. Jedes Mitglied dieses geschäftsführenden Vorstandes ist alleine vertretungsberechtigt.
Eine Vertretung soll in der Regel nur nach Absprache mit den anderen geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern erfolgen.
Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Führung der laufenden Geschäfte, soweit diese zwischen zwei Gesamtvorstandssitzungen anfallen und nicht aufgeschoben werden sollen.
§ 13
Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer besonderen, zu diesem Zwecke mit einer Frist von 1 Monat einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von ¾ der anwesenden Mitgliedern beschlossen werden.
2. Im Falle der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Olympia-Komitee für Deutsche Reiterei e.V.
(DORK), Abteilung Vielseitigkeit mit Sitz in 48231 Warendorf, Freiherr-von-Langenstr. 13, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 14
Inkraftreten der Satzung
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 15.10.1999 errichtet.